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Einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtkosten bei Erwerb einer Immobilie bilden zusätzlich zum Kaufpreis anfallende Aufwendungen, beispielsweise für Grunderwerbssteuer, Grundbucheintragung oder notwendige Notariatsakte und Maklerdienstleistungen. Wir geben Ihnen einen Überblick, welche Kosten hierfür anfallen.
I. NEBENKOSTEN BEI KAUFVERTRÄGEN:
| 1. |
Grunderwerbssteuer
vom Wert der Gegenleistung (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) |
3,5 %
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| 2. |
Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht) |
1,0 % |
| 3. |
Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren |
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| 4. |
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich) |
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| 5. |
Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens. |
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| 6. |
Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.) |
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| 7. |
Vermittlungsprovision
| A) |
Bei Kauf, Verkauf und Tausch von
- Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
- Liegenschaftsanteilen an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
- Unternehmen aller Art
- Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück
| Bei einem Wert: |
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| Bis € 36.336.42 |
je 4% |
von € 36.336,43
bis € 48.448.49 |
je € 1.453,46 |
| ab € 48.448.49 |
je 3% |
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20% USt
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| B) |
Bei Optionen:
50% der Provision gem. Punkt 7. A), welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden |
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II. NEBENKOSTEN BEI MIETVERTRÄGEN:
| 1. |
Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes. Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt. |
| 2. |
Vertragserrichtungskosten: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkunden-Errichters. |
| 3. |
Vermittlungsprovision: Berechnungsbasis für die Provision ist der Bruttomietzins ( §24 (1) IMVO). Dieser besteht aus:
- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters;
- nicht ist die Umsatzsteuer für die Berechnung der Provisionsgrundlage in den Bruttomietzins einzurechnen,
- nicht sind die Heizkosten mit einzurechnen, wenn es sich um Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Mietzinshöhe (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins) nicht frei vereinbart werden darf (§ 24 (2) IMVO).
a) Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht auch Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich das Mietobjekt befindet (Höchstprovision zzgl. 20% USt), gültig für Wohnungen, Einfamilienhäusern, Geschäftsräumen aller Art: bei einer Vertragsdauer von:
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vom Vermieter: |
vom Mieter: |
| • Frist weniger als 2 Jahre |
3 Bruttomonats-
mietzinse |
1 Bruttomonatsmietzins
(§ 20 (1) IMVO) |
| • Frist mind. 2 bis max. 3 Jahre |
3 Bruttomonats-
mietzinse |
2 Bruttomonatsmietzinse
(§ 20 (2) IMVO) |
| • mehr als 3 J. / auf unbest. Zeit |
3 Bruttomonats-
mietzinse |
3 Bruttomonatsmietzinse
(§ 19 (1) IMVO) |
• bei Verlängerung auf mind. 2
und max. 3 Jahre: |
nur vom Mieter: |
Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse
(§ 20 (3) IMVO) |
• bei Verlängerung auf mehr als
3 Jahre oder auf unbestimmte Zeit: |
nur vom Mieter: |
Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse |
Geschäftsräume (wie auch Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes MRG unterliegen (z.B. Ferienobjekte) können beliebig befristet werden. Die Überwälzung der Vermieterprovision auf den Mieter von Geschäftsräumen kann vereinbart werden (§ 12 (2) IMVO).
b) Vermittlung durch den Hausverwalter des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet (Höchstprovision zzgl. 20% USt):
- Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber der Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
| Vertragsdauer |
vom Vermieter: |
vom Mieter: |
| • Frist weniger als 2 Jahre |
2 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonatsmietzins (§ 21 (2) IMVO) |
| • mind. 2 Jahre oder unbest. Zeit |
2 Bruttomonatsmietzinse |
1 Bruttomonatsmietzinse (§ 21 (1) und (2) IMVO) |
- Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen gem. § 21 (3) IMVO derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist (s. oben Pkt. II.3.a. und c.).
c) Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von der Dauer: 1 Bruttomonatsmietzins jeweils vom Vermieter und vom Mieter (§ 23 IMVO)
d) besondere Abgeltungen für Investitionen, Einrichtungsgegenstände, Einräumung von Rechten, etc.: Provision für diese Vermittlung vom Vermieter oder Vormieter in der Höhe von bis zu 5% des vom Mieter zu bezahlenden Brutto-Betrages. (§ 22 IMVO) |
III. NEBENKOSTEN BEI PACHTVERTRÄGEN:
| 1. |
Vergebührung des Pachtvertrages: bei Befristung: 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses (§ 33 TP 5 GebGes); bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses. |
| 2. |
Vertragserrichtungskosten: nach den Tarifen des jeweiligen Urkunden-Errichters. |
| 3. |
Vermittlungsprovision:
a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft: Für die Vermittlung darf mit beiden Auftraggebern jeweils eine Provision
vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses gem. § 25 (1) IMVO festgelegt ist (plus 20% USt):
- bei unbestimmter Pachtdauer: 5% der auf 5 Jahre entfallenden Pacht (§ 25 (2) IMVO)
- bei bestimmter Pachtdauer: bis zu 6 Jahren: 5%; bis zu 12 Jahren: 4%; bis zu 24 Jahren: 3%; über 24 Jahre: 2% oder den Höchstsatz der nächst kürzeren Pachtdauer, wenn dieser Betrag größer ist (§ 12 (4) IMVO)
- Provision für die Vermittlung von Zugehör (Vieh, Inventar, Erntevorräte, etc.): max. 3% des Gegenwertes plus 20% USt. (§ 25 (3) IMVO)
b) Unternehmenspacht und sonstige nicht-land- und forstwirtschaftliche Pacht (§ 26 IMVO)
- bei unbestimmter Pachtdauer: 3-facher monatlicher Pachtzins (§ 26 ( 2) IMVO)
- bei bestimmter Pachtdauer: bis zu 5 Jahren: 5%; bis zu 10 Jahren: 4%; über 10 Jahre: 3%; jeweils plus 20% USt (§ 26 (1) IMVO) oder den Höchstsatz der nächstkürzeren Pachtdauer, wenn dieser Betrag größer ist (§ 12 (4) IMVO).
- für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände vom Verpächter oder Vorpächter: bis 5% des vom Pächter dafür geleisteten Betrages (§ 26 (3) IMVO).
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IV. NEBENKOSTEN BEI HYPOTHEKARDARLEHEN:
| 1. |
Vergebührung des Darlehensvertrages
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre |
0,8 %
1,5 % |
| 2. |
Grundbuchseintragungsgebühr |
1,2 % |
| 3. |
Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung |
0,6 % |
| 4. |
Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters |
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| 5. |
Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif |
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| 6. |
Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif |
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| 7. |
Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen. |
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