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| Gewährleistungsfrist im Wohnungseigentum |
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Sukzessiver Abverkauf ins Wohnungseigentum: Für den einzelnen Erwerber läuft die dreijährige Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Übergabe des von ihm erworbenen Wohnungseigentumsobjekts. Der OGH hat jüngst (5 Ob 69/10y) mit aller Deutlichkeit geklärt, dass im Falle des Abverkaufs ins Wohnungseigentum die individuellen Gewährleistungsansprüche des einzelnen Erwerbers – welche auch Mängel an allgemeinen Teilen der Anlage umfassen – (erst) drei Jahre nach jenem Zeitpunkt ablaufen, zu welchem ihm das von ihm erworbene Wohnungseigentumsobjekt übergeben wurde. Dies ungeachtet der Frage, wann die übrigen Wohnungseigentümer ihre Objekte (mehrheitlich) bezogen haben. Wenn also bei sukzessivem Abverkauf nicht allen Erwerbern am selben Tag ihre Objekte übergeben werden, so gibt es demnach für die einzelnen Erwerber hinsichtlich ihrer Gewährleistungsansprüche auch unterschiedliche Fristenläufe. Sachverhalt: Im Jahr 2006 erwarben zwei Käufer als Eigentümerpartnerschaft von einem Bauträger einen mit Wohnungseigentum an einer Wohnung verbundenen Mieteigentumsanteil. Die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage war bereits 1999 errichtet worden, und war schon in diesem Jahr Wohnungseigentum begründet und mehr als die Hälfte der Wohnungen verkauft worden. Im Wege der Abtretung ihrer Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft (§ 18 Abs 2 WEG) machten die kaufenden Eigentümerpartner im Jahr 2008 gegenüber dem Bauträger Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft geltend. Der Bauträger wendete unter anderem [1] Verjährung ein, zumal vom Bauträger bereits 1999 mehr als die Hälfte der Wohnungen verkauft worden war. Anmerkung: Quellenangabe: |