Innsbrucker Bundesstraße 67
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| Hauptmietzinsreserve bei Verkauf von Liegenschaften |
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Bei der Übertragung von Liegenschaften ist oftmals der Vermerk angeführt, dass die vom bisherigen Eigentümer (Verkäufer) errechnete Hauptmietzinsreserve nicht nur abzurechnen und zu belegen ist, vielmehr auch eine allfällige positive Hauptmietzinsreserve an den Käufer der Liegenschaft auszufolgen ist.
Gemäß § 20 MRG stellt die Hauptmietzinsreserve eine reine Rechengröße dar. Sie wird erst dann für den Vermieter zu einer finanziellen Belastung, wenn im Zuge eines § 18 MRG-Verfahrens ein Überschuss aus einer Hauptmietzinsreserve zur teilweisen Abdeckung der Sanierungskosten verwendet werden muss. Die Hauptmietzinsreserve wird daher primär bei der Kaufpreisgestaltung von Bedeutung sein. TIPP: Quellenangabe: |