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Hauptmietzinsreserve bei Verkauf von Liegenschaften

Bei der Übertragung von Liegenschaften ist oftmals der Vermerk angeführt, dass die vom bisherigen Eigentümer (Verkäufer) errechnete Hauptmietzinsreserve nicht nur abzurechnen und zu belegen ist, vielmehr auch eine allfällige positive Hauptmietzinsreserve an den Käufer der Liegenschaft auszufolgen ist.

Gemäß § 20 MRG stellt die Hauptmietzinsreserve eine reine Rechengröße dar. Sie wird erst dann für den Vermieter zu einer finanziellen Belastung, wenn im Zuge eines § 18 MRG-Verfahrens ein Überschuss aus einer Hauptmietzinsreserve zur teilweisen Abdeckung der Sanierungskosten verwendet werden muss. Die Hauptmietzinsreserve wird daher primär bei der Kaufpreisgestaltung von Bedeutung sein.

TIPP:
Als Käufer sollte man sich über die Höhe einer allfälligen Hauptmietzinsreserve insbesondere dann informieren, wenn der Erhaltungszustand des Hauses schlecht und demnach eine Großreparatur in Verbindung mit § 18 MRG ansteht. Wird die Hauptmietzinsreserve, was in der Regel üblich ist, nicht übergeben, hat dies auch keine steuerlichen Konsequenzen. Würde der Verkäufer ein Hauptmietzinsaktivum an den Käufer ausfolgen, würde dies allenfalls einen Spekulationsgewinn mindern, da sich dadurch der Verkaufserlös entsprechend reduziert.

Quellenangabe:
WKO-Aussendung vom 16.11.2009
Steuerinformation von Ing. Mag. Walter Stingl