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Schnellinger Immobilientreuhänder GmbH

Unser hochqualifiziertes Team bietet unseren Kunden sämtliche Dienstleistungen in Zusammenhang mit ihrer Immobilie. Sei es Verkauf/Vermietung ihrer Liegenschaft, die im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes als Facility Management durchgeführte Verwaltung von Objekten aller Art oder die Bewertung Ihrer Immobilie zur Erlangung von Sicherheit in Vermögensfragen.
  

In allen Geschäftsbereichen steht dabei die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Kunden zum Wohle des Erhalts und des Ausbaues Ihres Vermögens, Ihrer Wertanlage oder Ihres Zuhauses, welches die Immobilie in den häufigsten Fällen ja darstellt, im Vordergrund. Diese Maxime hat uns zu einer seit mittlerweile fast 30-Jahren am Markt bestehenden und führenden Salzburger Immobilientreuhänderkanzleien wachsen lassen.

 

 

News

Stellenanzeige Liegenschaftsbuchhaltung

Zur Verstärkung unserer Liegenschaftsverwaltung suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Buchhalter/-in.


Wir bieten Ihnen:

• Mitarbeit in einem professionellen Unternehmen mit bedeutender Stellung am Salzburger Markt und moderner Infrastruktur
• Harmonisches und angenehmes Arbeitsumfeld, in dem Loyalität und Miteinander einen hohen Stellenwert besitzen
• Leistungsorientierte Vergütung


Sie bieten uns:

• Mehrjährige praktische Erfahrung in der eigenverantwortlichen buchhalterischen Liegenschaftsverwaltung und Abrechnung von WEG und MRG-Objekten
• Fundierte Kenntnisse im Umgang mit dem Programm PraxisLV
• Leistungsmentalität und Engagement für die gemeinsamen Ziele sowie Willen zur langjährigen Mitarbeit
 

Sollten Sie der Meinung sein, Ihre und unsere Ziele verwirklichen zu können, senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen per Post oder per e-mail an christian@schnellinger.at.

Aktuellste Rechtsinformation

Der OGH hat in einer Entscheidung (5 Ob 97/09i) die Überbauung einer im Wohnungseigentum stehenden Terrasse mit einem Flugdach als Maßnahme qualifiziert, die – zumal an der Außenseite des Hauses befestigt – auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nimmt. Genehmigungsfähig ist eine derartige Veränderung nur dann, wenn sie der Verkehrsübung entspricht oder aber einem wichtigen Interesse des änderungswilligen Wohnungseigentümers dient (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG).

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